Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
1Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
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Rechtsprechung zu Art. 47 GG
22 Entscheidungen zu Art. 47 GG in unserer Datenbank:
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2026 - VerfGH 6/25
- BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19
Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von ...
- BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01
Abgeordnetenbüro
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 02.03.2023 - 2 A 19.21
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Bundesversammlung
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08
TKÜ-Neuregelung
- BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14
Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 47 GG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen) (zu Art. 47 S. 1)