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   BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23 (2 A 19.21)   

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BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23 (2 A 19.21) (https://dejure.org/2023,35157)
BVerwG, Entscheidung vom 02.11.2023 - 2 A 4.23 (2 A 19.21) (https://dejure.org/2023,35157)
BVerwG, Entscheidung vom 02. November 2023 - 2 A 4.23 (2 A 19.21) (https://dejure.org/2023,35157)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Eine Regelung - wie etwa in § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO für den Fall der Tatbestandsberichtigung -, nach der an der Entscheidung nur die Richter mitwirken dürften, die auch bei dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben, ist für die Anhörungsrüge nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 u. a. - juris Rn. 1; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 16 A 1127/12 - NVwZ-RR 2012, 779 Rn. 1 ff.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580 Rn. 16).

    Die Frage, ob die vorgetragenen Rügen entscheidungserheblich wären (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580 Rn. 13), bedarf daher keiner Erörterung.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht des Beklagten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. - BVerfGE 64, 1 ).
  • BVerwG, 06.11.2007 - 8 C 17.07

    Entscheidung eines nunmehr zuständigen Senats über die Anhörungsrüge gegen ein

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Eine Regelung - wie etwa in § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO für den Fall der Tatbestandsberichtigung -, nach der an der Entscheidung nur die Richter mitwirken dürften, die auch bei dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben, ist für die Anhörungsrüge nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 u. a. - juris Rn. 1; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 16 A 1127/12 - NVwZ-RR 2012, 779 Rn. 1 ff.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580 Rn. 16).
  • BVerwG, 02.03.2023 - 2 A 19.21

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG ) beim

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Urteil vom 2. März 2023 - BVerwG 2 A 19.21 - wird zurückgewiesen.
  • BVerwG, 02.08.2018 - 3 BN 1.18

    Anhörungsrüge; fehlende Entscheidungserheblichkeit eines übersehenen

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 24.06.2020 - 3 C 12.20

    Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge; Umfang der Gewährleistung

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Daraus, dass der Senat der Sichtweise des Beklagten nicht gefolgt ist, lässt sich indes nicht auf eine mangelnde Berücksichtigung seines Vorbringens schließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.05.2022 - 3 B 13.22

    Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge hinsichtlich Darlegung der für eine

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltliche Überprüfung der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2022 - 3 B 13.22 - juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2012 - 16 A 1127/12

    Entscheid über eine Anhörungsrüge in der der aktuellen Geschäftsverteilung

    Auszug aus BVerwG, 02.11.2023 - 2 A 4.23
    Eine Regelung - wie etwa in § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO für den Fall der Tatbestandsberichtigung -, nach der an der Entscheidung nur die Richter mitwirken dürften, die auch bei dem angegriffenen Urteil mitgewirkt haben, ist für die Anhörungsrüge nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 u. a. - juris Rn. 1; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 16 A 1127/12 - NVwZ-RR 2012, 779 Rn. 1 ff.; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580 Rn. 16).
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