Verwaltungsgerichtsordnung

   Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123)   
   10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122)   
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§ 119 VwGO (https://dejure.org/gesetze/VwGO/119.html)
§ 119 VwGO
§ 119 Verwaltungsgerichtsordnung (https://dejure.org/gesetze/VwGO/119.html)
§ 119 Verwaltungsgerichtsordnung
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§ 119
[Tatbestandsberichtigung]

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) 1Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. 2Der Beschluß ist unanfechtbar. 3Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. 4Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. 5Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. 6Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

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Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005 (BGBl. I S. 837), in Kraft getreten am 01.04.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2005Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)22.03.2005BGBl. I S. 837

Rechtsprechung zu § 119 VwGO

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