Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122) |
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) 1Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. 2Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2020 | Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften | 12.12.2019 |
feststellungsantrag] § 114[Überprüfung von behördlichen Ermessens-
entscheidungen] § 115[Klage gegen Widerspruchsbescheid] § 116[Verkündung und Zustellung des Urteils] § 117[Form und Inhalt des Urteils] § 118[Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten] § 119[Tatbestands-
berichtigung] § 120[Urteilsergänzung] § 121[Umfang der Rechtskraft] § 122[Beschlüsse]
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Rechtsprechung zu § 120 VwGO
620 Entscheidungen zu § 120 VwGO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 11.12.2023 - 8 B 27.23
Entscheidung über einen Antrag auf Urteilsergänzung ohne mündliche Verhandlung
Zum selben Verfahren:
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Unzulässige Beschwerde gegen einen Ergänzungsbeschluss
- BVerwG, 26.05.2026 - 7 C 5.25
Zur Reichweite der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG
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