Verwaltungsgerichtsordnung
| Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
| 10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122) |
(1) 1Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. 2Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen. 3Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
feststellungsantrag] § 114[Überprüfung von behördlichen Ermessens-
entscheidungen] § 115[Klage gegen Widerspruchsbescheid] § 116[Verkündung und Zustellung des Urteils] § 117[Form und Inhalt des Urteils] § 118[Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten] § 119[Tatbestands-
berichtigung] § 120[Urteilsergänzung] § 121[Umfang der Rechtskraft] § 122[Beschlüsse]
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Rechtsprechung zu § 116 VwGO
862 Entscheidungen zu § 116 VwGO in unserer Datenbank:
- BGH, 28.08.2026 - AnwZ (Brfg) 22/26
Kein Kanzleischild, keine Kanzlei!
- VG München, 14.04.2026 - M 31 K 23.2913
Coronavirus, SARS-CoV-2, Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe IV, Verbundene ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO; Verfahrensmangel
- VGH Bayern, 30.07.2025 - 8 A 24.40037
Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.01.2026 - 11 S 1142/25
Feststellung des Freizügigkeitsverlusts aufgrund Tötungsdelikt - Selbstjustiz
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2023 - 22 A 902/23
Nichtzulassungsbeschwerde; Auslegung; Umdeutung; Windenergieanlage; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2026 - 20 A 2206/23
Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis für ...
- VG München, 30.07.2026 - M 22 K 26.4606
Obdachlosenunterbringung, Bürgergeldempfänger, Unfreiwillige Obdachlosigkeit ...
- BGH, 18.05.2020 - AnwZ (Brfg) 63/18
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- BGH, 03.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18
Querverweise
Auf § 116 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Urteile und andere Entscheidungen
- § 117 [Form und Inhalt des Urteils]
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- § 112c (Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung)