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   VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20 (https://dejure.org/2020,5251)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.2020 - A 4 S 457/20 (https://dejure.org/2020,5251)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 2020 - A 4 S 457/20 (https://dejure.org/2020,5251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 116 Abs 2 VwGO, § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 138 Nr 3 VwGO, § 138 Nr 6 VwGO, § 108 Abs 1 S 2 VwGO
    Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO; Verfahrensmangel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweiwochenfrist; Verfahrensfehler; Niederlegung des Tenors; Rechtliches Gehör; Mündlichkeitsprinzip

  • rechtsportal.de

    Begründung eines Gehörsverstoßes im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO bei Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2020, 592 Asylmagazin 2020, 236 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Es liegt folglich ein Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO vor, wonach das Urteil - bzw. in analoger Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO jedenfalls die vom Richter unterschriebene Urteilsformel (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 22) - innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben werden muss.

    § 116 Abs. 2 VwGO sieht vor, dass der Richter sich unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung, spätestens aber zwei Wochen danach im Ergebnis festlegt (BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 26).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung stützt, ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich erst dann nicht mehr gewährleistet und greift daher die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 23, und vom 03.08.1998 - 7 B 236.98 -, Juris Rn. 6; Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10; vgl. auch Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1.92 -, Juris); Entsprechendes gilt in Fällen, in denen das Urteil gemäß § 116 Abs. 2 VwGO anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 7 B 60/04 -, Juris Rn. 4).

    Nicht von Relevanz in diesem Zusammenhang ist hingegen der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Fällung der Entscheidung und die Frage, ob infolge einer verzögerten Entscheidungsfindung das Mündlichkeitsprinzip verletzt ist; insoweit ist vielmehr gegebenenfalls § 138 Nr. 3 VwGO einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 22 f., und Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 138 Rn. 158).

    § 116 Abs. 2 VwGO dient somit der Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1990 - 2 BvR 930/89 -, Juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25 ff., und vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 -, Juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4 f.).

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit die verspätete Übergabe (auch) des Tenors an die Geschäftsstelle den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, Juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25, und vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, Juris Rn. 22; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 01.03.2001 - 1 L 6/11 -, Juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2001 - 5 A 1352/10 -, Juris Rn. 48; OVG RP, Beschluss vom 09.05.2003 - 8 A 10564/03 -, Juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 09.04.2001 - 19 ZB 00.32356 -, Juris Rn. 4; enger wohl BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4, und vom 07.07.1998 - 9 B 931.97 -, Juris Rn. 2).

  • BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97

    Verwaltungsprozeßrecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Nicht von Relevanz in diesem Zusammenhang ist hingegen der Zeitraum zwischen mündlicher Verhandlung und Fällung der Entscheidung und die Frage, ob infolge einer verzögerten Entscheidungsfindung das Mündlichkeitsprinzip verletzt ist; insoweit ist vielmehr gegebenenfalls § 138 Nr. 3 VwGO einschlägig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 22 f., und Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 5; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 138 Rn. 158).

    § 116 Abs. 2 VwGO dient somit der Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1990 - 2 BvR 930/89 -, Juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25 ff., und vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 -, Juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4 f.).

    Vielmehr ist die Frage, inwieweit die verspätete Übergabe (auch) des Tenors an die Geschäftsstelle den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, Juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25, und vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, Juris Rn. 22; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 01.03.2001 - 1 L 6/11 -, Juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2001 - 5 A 1352/10 -, Juris Rn. 48; OVG RP, Beschluss vom 09.05.2003 - 8 A 10564/03 -, Juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 09.04.2001 - 19 ZB 00.32356 -, Juris Rn. 4; enger wohl BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4, und vom 07.07.1998 - 9 B 931.97 -, Juris Rn. 2).

  • BVerwG, 27.08.2014 - 3 B 2.14

    Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung an ein privates

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung stützt, ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich erst dann nicht mehr gewährleistet und greift daher die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 23, und vom 03.08.1998 - 7 B 236.98 -, Juris Rn. 6; Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10; vgl. auch Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1.92 -, Juris); Entsprechendes gilt in Fällen, in denen das Urteil gemäß § 116 Abs. 2 VwGO anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 7 B 60/04 -, Juris Rn. 4).

    Bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann das Urteil nur im Einzelfall als im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gelten, sofern nämlich zu dem Zeitablauf als solchem Umstände hinzukommen, die die bereits wegen des Zeitablaufs bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlichen niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 7 B 20.04 -, Juris Rn. 17, Urteil vom 30.05.2012 - 9 C 5.11 -, Juris Rn. 24, und Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Vielmehr ist die Frage, inwieweit die verspätete Übergabe (auch) des Tenors an die Geschäftsstelle den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei dem Ausmaß der Fristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.02.2001 - 2 BvR 62/01 -, Juris Rn. 3; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25, und vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, Juris Rn. 22; ebenso OVG LSA, Beschluss vom 01.03.2001 - 1 L 6/11 -, Juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2001 - 5 A 1352/10 -, Juris Rn. 48; OVG RP, Beschluss vom 09.05.2003 - 8 A 10564/03 -, Juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 09.04.2001 - 19 ZB 00.32356 -, Juris Rn. 4; enger wohl BVerwG, Beschlüsse vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4, und vom 07.07.1998 - 9 B 931.97 -, Juris Rn. 2).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Der hier vorliegende Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO begründet allerdings im Ergebnis auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. zur Unschädlichkeit der Erörterung von Vorbringen unter dem unzutreffenden Zulassungsgrund: BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, Juris Rn. 25).
  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 34.81

    Zustellung des Urteils an Verkündung Statt; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    § 116 Abs. 2 VwGO dient somit der Sicherung des Anspruchs der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschluss vom 14.03.1990 - 2 BvR 930/89 -, Juris Rn. 8; BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 25 ff., und vom 25.01.1985 - 4 C 34.81 -, Juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 06.05.1998 - 7 B 437.97 -, Juris Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 C 5.11

    Gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge; Vorlagepflicht; Rückwirkung; fehlende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann das Urteil nur im Einzelfall als im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gelten, sofern nämlich zu dem Zeitablauf als solchem Umstände hinzukommen, die die bereits wegen des Zeitablaufs bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlichen niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 7 B 20.04 -, Juris Rn. 17, Urteil vom 30.05.2012 - 9 C 5.11 -, Juris Rn. 24, und Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10).
  • BVerwG, 09.08.2004 - 7 B 20.04

    Bestimmung des Auslegungsmaßstabs für Anträge an eine Behörde;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Bei Einhaltung der Fünfmonatsfrist kann das Urteil nur im Einzelfall als im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen gelten, sofern nämlich zu dem Zeitablauf als solchem Umstände hinzukommen, die die bereits wegen des Zeitablaufs bestehenden Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und den schriftlichen niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 7 B 20.04 -, Juris Rn. 17, Urteil vom 30.05.2012 - 9 C 5.11 -, Juris Rn. 24, und Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 13a ZB 18.32206

    Berufungszulassung wegen Vorliegen eines Verfahrensmangels

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Maßgeblich für die Frage der Verspätung ist danach die Zeitspanne zwischen Urteilsfindung (vgl. zu den verschiedenen Ansichten zum Beginn der Frist Bay. VGH, Beschluss vom 23.04.2019 - 13a ZB 18.32206 -, Juris Rn. 6) und der Übergabe der vollständig abgefassten Urteilsgründe an die Geschäftsstelle.
  • BVerwG, 03.05.2004 - 7 B 60.04

    Anspruch auf Rückübereignung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz (VermG);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2020 - A 4 S 457/20
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich auf die in §§ 517, 548 ZPO zum Ausdruck kommende Wertung stützt, ist ein solcher Zusammenhang grundsätzlich erst dann nicht mehr gewährleistet und greift daher die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 6 VwGO ein, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht innerhalb von fünf Monaten nach der Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind (BVerwG, Urteile vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, Juris Rn. 23, und vom 03.08.1998 - 7 B 236.98 -, Juris Rn. 6; Beschluss vom 27.08.2014 - 3 B 2.14 -, Juris Rn. 10; vgl. auch Gemeinsamer Senat, Beschluss vom 27.04.1993 - GmS-OGB 1.92 -, Juris); Entsprechendes gilt in Fällen, in denen das Urteil gemäß § 116 Abs. 2 VwGO anstelle der Verkündung zugestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 03.05.2004 - 7 B 60/04 -, Juris Rn. 4).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2011 - 5 A 1352/10

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 12.05.2011 - 8 B 34.11

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 03.08.1998 - 7 B 236.98

    Möglichkeit einer Restitution - Entziehung eines Vermögenswerts durch

  • BVerfG, 14.03.1990 - 2 BvR 930/89

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung bei unsubstantiierter Nichtzulassungsbeschwerde im

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 8 A 10564/03

    Windenergieanlage, Windkraftanlage, Landschaftspflege, Belange der

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 62/01

    Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs 2 VwGO und Anspruch der Beteiligten auf

  • BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97

    Verspätete Fällung eines Urteils

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2011 - 1 L 6/11

    Besetzung eines Dienstpostens bei bestehender Konkurrenz und Aufhebung des

  • VGH Bayern, 09.04.2001 - 19 ZB 00.32356
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 - 4 LZ 253/21

    Urteil ohne Unterschrift im Asylverfahren â€" Wiedereröffnung der mündlichen

    Je gravierender die Zweiwochenfrist vom Verwaltungsgericht überschritten worden ist, je oberflächlicher Inhalt und Ablauf der mündlichen Verhandlung im Protokoll festgehalten wurden, je weniger sich die Angaben der Beteiligten im Urteil wiederfinden und je konkreter der Beteiligte darlegt, welche entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die er (erstmals) in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, im Urteil nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurden, desto eher wird ein Gehörsverstoß anzunehmen sein, mithin das Urteil auf dem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO beruhen können (VGH Mannheim, Beschl. v. 04.03.2020 - A 4 S 457/20 -, juris Rn. 9).
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