Verwaltungsgerichtsordnung
Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) |
10. Abschnitt - Urteile und andere Entscheidungen (§§ 107 - 122) |
(1) 1Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". 2Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 3Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. 4Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(3) 1Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. 2Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) 1Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. 2Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) 1Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. 2Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. 3Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Hinweis der Redaktion zu Absatz 6 Satz 2:Fehlerhafter Wortlaut im Änderungsgesetz vom 22.3.2005 (BGBl. I S. 837) korrigiert ("Geschäftsstelle" statt "Geschäftstelle").
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) vom 22.03.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
feststellungsantrag] § 114[Überprüfung von behördlichen Ermessens-
entscheidungen] § 115[Klage gegen Widerspruchsbescheid] § 116[Verkündung und Zustellung des Urteils] § 117[Form und Inhalt des Urteils] § 118[Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten] § 119[Tatbestands-
berichtigung] § 120[Urteilsergänzung] § 121[Umfang der Rechtskraft] § 122[Beschlüsse]
Rechtsprechung zu § 117 VwGO
14.102 Entscheidungen zu § 117 VwGO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.04.2023 - 2 L 62/21
Drittanfechtung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
- VGH Bayern, 28.03.2023 - 19 CE 23.456
Anspruch eines Kindes auf Duldung des rechtskräftig ausgewiesenen Vaters
- OVG Hamburg, 12.04.2023 - 4 Bf 139/22
- BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19
Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22
Neubau einer Fischaufstiegsanlage â€" Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a ...
- OVG Sachsen, 13.03.2023 - 4 A 566/20
Tatbestandsberichtigung; Rechtsschutzbedürfnis; rechtliche Bewertung
- VGH Bayern, 09.02.2023 - 11 ZB 22.261
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 6 A 201/22
- OVG Sachsen, 27.02.2023 - 3 D 36/22
Notwendigkeit der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bei Antrag ...
- BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15
Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer; ...
§ 117 VwGO in Nachschlagewerken
- § 117 VwGO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Im Namen des Volkes
Rechtsbehelfsbelehrung
Rubrum
Entscheidungsgründe
Querverweise
Auf § 117 VwGO verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 111b (Verfahrensvorschriften)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- § 112c (Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Redaktionelle Querverweise zu § 117 VwGO:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 138 Nr. 6 [Absolute Revisionsgründe] (zu § 117 IV)