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   BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16   

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BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16 (https://dejure.org/2016,19987)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 1 BvR 229/16 (https://dejure.org/2016,19987)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 1 BvR 229/16 (https://dejure.org/2016,19987)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 100g StPO; § 101a StPO; § 101b StPO; § 113a TKG; § 113b TKG
    Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; strenge Maßstäbe für die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; keine besonders schweren Nachteile; konkretisierte Beeinträchtigung durch Datenspeicherung erst bei Abruf der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung - Parallelentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung - Parallelentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit; Begehren der Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes; Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für ...

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung - erfolgloser Eilantrag gegen Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung - Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen VDS abgelehnt: Entscheidung erst in der Hauptsache

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 18.07.2016)

    Vorratsdatenspeicherung: Eilanträge abgelehnt

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz teilweise stattgegeben (vgl. BVerfGE 121, 1 ) und mit Urteil vom 2. März 2010 die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Je weiter die Befugnisse staatlicher Stellen insoweit reichen, desto eher müssen die Bürgerinnen und Bürger befürchten, dass diese Stellen ihr Kommunikationsverhalten überwachen (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 121, 1 ).

    Maßgeblich ist hierfür die Gewichtung, die auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 zugrunde lag (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

    Sie können vielmehr als Leitlinie dafür gelten, welche Straftaten der Gesetzgeber als so schwerwiegend bewertet, dass sie auch gewichtige Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 121, 1 ).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117, 126 ; 121, 1 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Mit Beschluss vom 11. März 2008 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Antrag auf einstweilige Anordnung gegen das Gesetz teilweise stattgegeben (vgl. BVerfGE 121, 1 ) und mit Urteil vom 2. März 2010 die §§ 113a und 113b TKG sowie § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Sie befreit diesbezüglich die Telekommunikationsunternehmen von ihrer im Übrigen geltenden Geheimhaltungspflicht (vgl. entsprechend zur damaligen Regelung BVerfGE 125, 260 ).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 117, 126 ; 121, 1 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13).

    Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 118, 111 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 13), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 121, 1 ; stRspr).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs erklärte mit Urteil vom 8. April 2014 auf Vorabentscheidungsersuchen des Irischen High Court und des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs dann auch die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig, weil der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten habe, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Art. 7, 8 und 52 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) einhalten musste (vgl. EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a., C-293/12, C-594/12, NJW 2014, S. 2169 ).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Zudem weist ein Verkehrsdatenabruf eine erhebliche Streubreite auf, da er neben der Zielperson des Auskunftsersuchens notwendigerweise deren Kommunikationspartner erfasst, also vielfach Personen, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 121, 1 ).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Sie begegnen für sich genommen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Klassifizierung als Straftaten für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (vgl. BVerfGE 129, 208 ).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

  • LG Mannheim, 18.01.2018 - 4 Qs 39/17

    Auskunftserteilung über Telekommunikationsverkehrsdaten im strafrechtlichen

    So hat das BVerfG die zwei unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung eingereichten Eilanträge auf deren Außerkraftsetzung mit den Beschlüssen vom 8.6.2016 - 1 BvR 229/16 und 1 BvQ 42/15 - zurückgewiesen.

    Dass Unionsrecht dazu verpflichten könnte, die angegriffenen Vorschriften außer Kraft zu setzen, ist nach Auffassung des BVerfG nicht ersichtlich (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2016 - 1 BvR 229/16, BeckRs 2016, 48517).

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 26.03.2017 - Az. 1 BvR 3156/15 - entschieden, dass auch nach dem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 aus den unveränderten Gründen der Beschlüsse vom 8.6.2016 - 1 BvR 229/16 und 1 BvQ 42/15 - eine Außerkraftsetzung von § 100g StPO und §§ 113a, 113b TKG nicht in Betracht kommt.

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

    b) Die Vertretung im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (1 BvR 229/16) begründet bei vernünftiger Würdigung ebenfalls keinen Anschein einer derartigen Vorfestlegung.
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