Grundgesetz
| III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 48 GG
183 Entscheidungen zu Art. 48 GG in unserer Datenbank:
- VG München, 03.07.2026 - M 11 S 26.1799
Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für Räume eines Abgeordnetenbüros als ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 5 C 4.25
Bemessung des Zuschusses zur Krankenversicherung ehemaliger ...
- BVerwG, 09.07.2026 - 5 C 5.25
K. ./. Bundesrepublik Deutschland - Bemessungsgrundlage für den Zuschuss zu ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 03.07.2026 - M 11 S 26.3217
Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung für Räume eines Abgeordnetenbüros als ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.2026 - 2 B 11807/25
Entlassung eines politischen Beamten nach Zurückführung in das Ausgangsamt
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.05.2026 - 10 A 11579/25
Minister dürfen Stadtratsmitglieder sein
- BVerwG, 07.08.2024 - 2 B 18.24
Revisionszulassung; Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 20.12.2023 - 2 KO 522/20
Begründung eines Beamtenverhältnisses bei beabsichtigter Fortsetzung eines ...
- VG Gera, 19.06.2020 - 1 K 2213/19
(Un-)Möglichkeit der dauerhaften Übernahme eines Mitglieds des Thüringer Landtags ...
- OVG Thüringen, 20.12.2023 - 2 KO 522/20
Art. 48 GG in Nachschlagewerken
- Art. 48 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abgeordnetenentschädigung