Grundgesetz
III. Der Bundestag (Art. 38 - 49) |
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) 1Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. 2Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) 1Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. 2Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Rechtsprechung zu Art. 48 GG
163 Entscheidungen zu Art. 48 GG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2023 - II ZR 144/21
Sonderbeiträge eines ehrenamtlichen Bürgermeisters an die Partei
- VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 2164/21 Corona
Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin ...
- BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Abgeordnetengesetz
- VerfG Schleswig-Holstein, 30.09.2013 - LVerfG 13/12
Funktionszulage für Parlamentarische Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ...
- BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14
Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12
Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund; ...
- BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12
- SG Nürnberg, 26.03.2018 - S 11 R 421/16
Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben ...
Zum selben Verfahren:
- SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16
Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen neben ...
- SG Nürnberg, 01.06.2018 - S 11 R 421/16
Art. 48 GG in Nachschlagewerken
- Art. 48 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abgeordnetenentschädigung