Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Textdarstellung

  

Art. 45d
Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.

(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1977), in Kraft getreten am 23.07.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.07.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d)17.07.2009BGBl. I S. 1977

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