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Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
Gliederung
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Art. 91

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) 1Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. 2Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. 3Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu Art. 91 GG

44 Entscheidungen zu Art. 91 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 91 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundgesetz (GG) 
      I. Die Grundrechte
        Art. 9
     
      VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
    Bundesbeamtengesetz (BBG) 
      Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
        Allgemeine Pflichten und Rechte
          § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Die Organisation der Polizei
        Der Polizeivollzugsdienst
          Zuständigkeit
            § 123 (Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes)
            § 124 (Amtshandlungen von Polizeibeamten des Landes außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landes)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 91 GG:

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