Grundgesetz
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) 1Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. 2Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. 3Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. 4Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) 1Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. 2Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Rechtsprechung zu Art. 87b GG
127 Entscheidungen zu Art. 87b GG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.04.2016 - 2 B 104.15
Beamter; Wechseldienstposten; militärischer Dienstposten; Auswahlentscheidung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
Dienstpostenkonkurrenz, Soldat, Beamter, militärischer Dienstposten, ...
- VGH Bayern, 05.08.2015 - 6 BV 14.2122
- VG Hamburg, 09.10.2014 - 2 K 2013/12
Beteiligungsfähigkeit der Universität der Bundeswehr Hamburg im ...
- VGH Bayern, 23.12.2016 - 4 CE 16.2063
Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz für eine Einrichtung der Bundeswehr
Zum selben Verfahren:
- VG München, 26.09.2016 - M 7 E 16.1534
Zuständigkeit für abwehrenden Brandschutz auf militärisch gewidmetem Gelände ...
- VG München, 26.09.2016 - M 7 E 16.1534
- VG Düsseldorf, 11.05.2020 - 6 K 28/20
Örtliche Zuständigkeit Bundesbehörde Beliehener Behörde im organisatorischen ...
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
- AG Wismar, 16.11.2016 - 3 F 812/16
Aussetzung der Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel: Gleichstellung des ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2018 - 1 E 281/18
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.d. Untersagung der Besetzung des ...
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 87b GG:
- Grundgesetz (GG)
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 77 IIa