Grundgesetz
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37) |
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) 1Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. 2Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) 1Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. 2Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Rechtsprechung zu Art. 35 GG
329 Entscheidungen zu Art. 35 GG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.01.2023 - 6 VR 2.22
Aktenanforderungsersuchen eines Landesuntersuchungsausschusses an den ...
- VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 54-IV-21
- BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11
Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.05.2011 - 2 BvF 1/05
Anrufung des Plenums wegen abweichender Rechtsauffassung der beiden Senate zur ...
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise ...
- BVerfG, 03.05.2011 - 2 BvF 1/05
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11
Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei ...
- BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 10.17
Amtshilfe; Amtshilfeersuchen; Auslagenbegriff; Begriff der Verwaltungsgebühren; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346
Erstattung notwendiger Auflagen durch Feuerwehreinsatz
- VGH Bayern, 18.11.2019 - 4 BV 18.1982
Verpflichtung zum Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz
- VGH Bayern, 25.04.2017 - 4 BV 16.346
Art. 35 GG in Nachschlagewerken
- Art. 35 GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Rechtshilfe
Innerer Notstand
Querverweise
Auf Art. 35 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 9
- Polizeigesetz (PolG)
- Die Organisation der Polizei
- Der Polizeivollzugsdienst
- Zuständigkeit
- § 123 (Amtshandlungen von Polizeibeamten anderer Länder und des Bundes sowie von Vollzugsbeamten anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich des Landes)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 35 GG:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 44 III
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87a II
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Rechtshilfe
- §§ 156 ff.
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Amtshilfe
- §§ 4 ff. (Amtshilfepflicht) (zu Art. 35 I)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Amtshilfe
- §§ 4 ff. (Amtshilfepflicht) (zu Art. 35 I)