Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)   
   Abschnitt 2 - Amtshilfe (§§ 4 - 8)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LVwVfG (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LVwVfG
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Rechtsprechung zu § 4 LVwVfG

38 Entscheidungen zu § 4 LVwVfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 38 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 4 LVwVfG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht