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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e)   
   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation (§§ 1 - 3b)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVfG (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
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§ 3b
Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

1Die Behörde darf personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. 2Sie darf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.

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Rechtsprechung zu § 3b LVwVfG

5 Entscheidungen zu § 3b LVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 3b LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
        Verfahrensgrundsätze
          § 26 (Beweismittel)

Redaktionelle Querverweise zu § 3b LVwVfG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Amtshilfe
          § 5 II 2 (Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Förmliches Verwaltungsverfahren
          § 68 I 4 (Verlauf der mündlichen Verhandlung)
          § 69 II 2 (Entscheidung)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 106 II (Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser)
Was ist das?

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