Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil I - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 8e) |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation (§§ 1 - 3b) |
(2) 1Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. 2Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebes oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. 3Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 4Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) 1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlaß für die Amtshandlung hervortritt. 2Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 3 LVwVfG
98 Entscheidungen zu § 3 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 - 13 S 2110/21
Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 23.03.2021 - 4 K 2387/19
Zur örtlichen Zuständigkeit der Landratsämter in Baden-Württemberg für ...
- VG Sigmaringen, 23.03.2021 - 4 K 2387/19
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21
Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 - 8 K 4487/22
Gewährung von Jugendhilfe; Zuständigkeitswechsel während des laufenden Bezugs; ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 499/23
Disziplinarmaß bei fahrlässigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst; Wechsel der ...
- VG Karlsruhe, 30.01.2024 - 1 K 5072/23
Passbeschränkung fü einen pädophilen Auslandstäter
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 9 S 3232/21
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der schulnutzenden ...
- VG Stuttgart, 10.11.2021 - 8 K 439/19
Zur örtlichen Zuständigkeit der Landratsämter in Baden-Württemberg für ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2022 - 13 S 2928/21
Anerkennung einer Fahrschul-Ausbildungsstätte für die Weiterbildung von Lkw- und ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3594/18
Anerkennung eines von einem Dritten betriebenen Konferenzraum als Schulungsraum ...
- VG Freiburg, 29.04.2021 - 6 K 3594/18
Querverweise
Auf § 3 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Schlußvorschriften
- § 96 (Länderübergreifende Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 LVwVfG:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 68 (Schusswaffengebrauch gegenüber Personen)