Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103) |
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__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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1Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich das Verwaltungsverfahren auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden. 2Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.
§ 96Länderübergreifende Verfahren
§ 97Sonderregelung für Verteidigungs-
und Notstands-
angelegenheiten § 98Überleitung von Verfahren § 99Verwaltungs-
vorschriften § 100(Änderungsvorschrift) § 101(Änderungsvorschrift) § 102(Änderungsvorschrift) § 102aÜbergangsvorschrift zu § 53 § 103Inkrafttreten
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und Notstands-
angelegenheiten § 98Überleitung von Verfahren § 99Verwaltungs-
vorschriften § 100(Änderungsvorschrift) § 101(Änderungsvorschrift) § 102(Änderungsvorschrift) § 102aÜbergangsvorschrift zu § 53 § 103Inkrafttreten