Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103)   
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Textdarstellung

  

§ 103
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Betrifft das Außerkrafttreten von Rechtsnormen und ist hier nicht wiedergegeben.

Rechtsprechung zu § 103 LVwVfG

10 Entscheidungen zu § 103 LVwVfG in unserer Datenbank:

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