Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103) |
1§ 53 in der ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. 2Eine zuvor eingetretene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Unterbrechung der Verjährung gilt als beendet; die neue Verjährung ist ab Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes gehemmt. 3Ist ein Verwaltungsakt, der zur Unterbrechung der Verjährung geführt hat, vor dem Inkrafttreten des Elektronik-Anpassungsgesetzes aufgehoben worden und ist an diesem Tag die in § 212 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bestimmte Frist noch nicht abgelaufen, so ist § 212 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in dieser Fassung entsprechend anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
und Notstands-
angelegenheiten § 98Überleitung von Verfahren § 99Verwaltungs-
vorschriften § 100(Änderungsvorschrift) § 101(Änderungsvorschrift) § 102(Änderungsvorschrift) § 102aÜbergangsvorschrift zu § 53 § 103Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 102a LVwVfG
Entscheidung zu § 102a LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 05.01.2007 - 3 K 4289/06
Rundfunkgebühr; maßgebliche Verjährungsfrist; Einredeausschluss wegen ...