Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§ 53) |
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) 1Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
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Rechtsprechung zu § 53 LVwVfG
18 Entscheidungen zu § 53 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.10.2025 - 2 S 535/25
Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeitragsforderungen
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18
Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der ...
- VG Karlsruhe, 09.04.2019 - 1 K 4439/17
Beseitigung von Werbeaufklebern - Erledigung des Grundverwaltungsaktes nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2020 - 7 S 110/18
Flurbereinigung; verjährungsrechtliche Wirkung der anspruchsvernichtenden ...
- VG Sigmaringen, 24.05.2016 - 3 K 188/13
Endgültige Herstellung Erschließungsanlage; vorhandene Straße; Planbindung; ...
- VG Sigmaringen, 14.04.2015 - 4 K 3291/13
Vorhandene Straße; Festsetzungsverjährung
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 - 3 S 3378/19
Für das Bestehen und den Inhalt einer Baulast kommt es ausschließlich auf die ...
- VG Karlsruhe, 11.09.2014 - 2 K 2326/13
Heranziehung zum Wasserversorgungsbeitrag nach jahrzehntelanger Untätigkeit der ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.10.2017 - 2 S 114/17
Bestreiten des Zugangs von Rundfunkgebührenbescheiden; anzuwendendes Landesrecht; ...
- VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 2 K 1878/16
Erledigung des Vorausleistungsbescheids durch endgültigen Beitragsbescheid
Querverweise
Auf § 53 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Schlußvorschriften
- § 102a (Übergangsvorschrift zu § 53)