Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 3 - Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§ 53)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) 1Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. 2Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) 1Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. 2Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.

Rechtsprechung zu § 53 LVwVfG

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Querverweise

Auf § 53 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 53 LVwVfG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            §§ 194 ff. (Gegenstand der Verjährung)
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 209 (Wirkung der Hemmung) (zu § 53 I)
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