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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 54
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

1Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. 2Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

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Rechtsprechung zu § 54 LVwVfG

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Querverweise

Auf § 54 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

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