Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)   
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§ 57
Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.

Rechtsprechung zu § 57 LVwVfG

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