Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
1Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. 2Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. 3Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, daß ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 52 LVwVfG
52 Entscheidungen zu § 52 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2020 - 10 S 1509/20
Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation zur Durchführung von ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 07.05.2020 - 3 K 692/20
Widerruf der Anerkennung als Überwachungsorganisation nach der StVZO; ...
- VG Karlsruhe, 07.05.2020 - 3 K 692/20
- VG Stuttgart, 13.11.2020 - 4 K 5144/20
Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Verdacht der Strohmanntätigkeit
- VG Karlsruhe, 16.12.2019 - 2 K 4144/19
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Mischkonsum von Alkohol und Cannabis
- VG Karlsruhe, 14.02.2018 - 2 K 1422/18
Durchsuchungsanordnung nach Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte
- VG Freiburg, 29.07.2021 - 10 K 5069/19
Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Krankenpfleger"; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.06.2007 - 13 S 728/06
Rückforderung des Internationalen Reiseausweises
- VG Freiburg, 29.02.2016 - 7 K 2770/15
Sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation eines Zahnarztes wegen ...
- VG Karlsruhe, 16.07.2009 - 11 K 1455/09
Widerruf der ärztlichen Approbation wegen strafgerichtlicher Verurteilung
- VG Stuttgart, 30.03.2015 - 5 K 963/15
Widerruf der Erteilung eines Jagdscheins wegen Rechtsirrtums
Querverweise
Auf § 52 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)