Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
| 1. | sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; | |
| 2. | neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; | |
| 3. | Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung gegeben sind. |
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) 1Der Antrag muß binnen drei Monaten gestellt werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 51 LVwVfG
138 Entscheidungen zu § 51 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 1 S 450/17
Zur wirksamen öffentlichen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung
- VG Stuttgart, 29.03.2012 - 11 K 4541/11
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- VG Freiburg, 26.09.2024 - 10 K 765/22
§ 29 Abs. 6 WG vermittelt dem Träger der Unterhaltslast (§ 32 Abs. 1, 2 WG) die ...
- VG Karlsruhe, 24.08.2023 - 12 K 678/23
Durchbrechung der Bestandskraft einer nach nationalem Recht erteilten ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2021 - 2 S 1387/21
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 3105/20
Heranziehung zur Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die ...
- VG Karlsruhe, 23.03.2021 - 12 K 3105/20
Erschließungsbeitrag; nächstgelegene Anbaustraße; Hinterliegergrundstück; ...
- VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 3105/20
- VG Freiburg, 02.03.2022 - 4 K 557/21
Zwangsgeld zur Durchsetzung einer Auflage zur Anlage eines Kinderspielplatzes
- VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2026 - 9 S 669/25
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen (vermeintlich) zu hoch ...
Querverweise
Auf § 51 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Planfeststellungsverfahren
- § 72 (Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren)