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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
Gliederung
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§ 49a
Erstattung, Verzinsung

(1) 1Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. 2Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) 1Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. 2Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) 1Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 2Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) 1Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. 2Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. 3§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.

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Rechtsprechung zu § 49a LVwVfG

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Querverweise

Auf § 49a LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 49a LVwVfG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 347 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt) (zu § 49a III 1)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs) (zu 49a II)
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