Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlaß erfüllt sind.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. 2Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 47 LVwVfG
76 Entscheidungen zu § 47 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 11.05.2017 - 5 K 3008/16
Rücknahme einer erloschenen Baugenehmigung; Vorliegen eines Gesamtbauvorhabens ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des ...
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Widerspruchsmöglichkeit gegen aufgrund Verpflichtungsurteils erlassenen ...
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Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Waffen und Sprengstoff
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Beseitigung eines Lager- und Abstellplatzes
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 - DL 11 K 572/10
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- VG Freiburg, 14.06.2012 - 4 K 914/12
(Sicherstellung von Waffen
Querverweise
Auf § 47 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 47 LVwVfG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 40 (Ermessen) (zu 47 III)