Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 28 LVwVfG
471 Entscheidungen zu § 28 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 07.05.2026 - 4 K 662/25
Mit der Wirksamkeit einer auf § 38 Abs. 1 WaldG BW gestützten Sperrung eines ...
- VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 7021/25 Corona
Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe ...
- VG Karlsruhe, 09.10.2026 - 1 K 8912/26
- VG Karlsruhe, 29.08.2025 - 9 K 4318/25
Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein einem Bürgermeister gegenüber ausgesprochenes ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.11.2021 - 1 S 3252/20
Beendigung seines ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes; Anhörung; Heilung eines ...
- VG Karlsruhe, 23.01.2023 - 19 K 4534/22
Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 - 1 S 2586/22
Aufhebung eines im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ergangenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 303/25 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 11.10.2024 - 14 K 5099/23 Corona
Widerruf und Rückforderung eines Corona-Zuschusses
- VG Karlsruhe, 11.10.2024 - 14 K 5099/23 Corona
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 - 6 S 2134/22
Staatsaufsicht über genossenschaftliche Prüfungsverbände
Querverweise
Auf § 28 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 47 (Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes)
- Schlußvorschriften
- § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 28 LVwVfG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 I Nr. 3, III (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Gemeinsame Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 28 II Nr. 5)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 71 (Anhörung)