Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. 2Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. 3Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.
(2) 1Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. 2Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 18 LVwVfG
14 Entscheidungen zu § 18 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 31.03.2009 - 11 K 1182/09
Rechtswidrigkeit eines Ausreiseverbots für deutsche Demonstrationsteilnehmerin ...
- VG Freiburg, 27.11.2003 - 4 K 725/03
Blaulicht und Martinshorn bei einem Fahrzeug einer Betriebsfeuerwehr
- VGH Baden-Württemberg, 04.11.1993 - 14 S 2322/93
Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit - Betriebsfortführung ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.2009 - 5 S 967/08
Klage gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den ...
- VG Stuttgart, 28.09.2005 - 11 K 3162/05
Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Geltungsbereichs für den Reisepass und ...
- VG Stuttgart, 28.09.2005 - 11 K 3167/05
Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Geltungsbereichs für den Reisepass und ...
- VG Stuttgart, 28.09.2005 - 11 K 3156/05
Reisepaß und Personalausweis; Beschränkung der Geltungsbereiche; Gefährdung ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.06.2000 - 1 S 1271/00
Passbeschränkung und Personalausweisbeschränkung gegenüber einem Hooligan
- VG Karlsruhe, 31.03.2006 - 6 K 804/06
Aufstallungspflicht für Gänse; Ausnahmegenehmigung
- VG Karlsruhe, 11.05.1999 - 4 K 485/99
Querverweise
Auf § 18 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verfahrensgrundsätze
- § 29 (Akteneinsicht durch Beteiligte)
- Landesbauordnung (LBO)
- Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
- § 42 (Bauherr)