Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
2Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. 3Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.
(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
(4) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. 3Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.
(5) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind
2Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 12.05.2015 (GBl. S. 324), in Kraft getreten am 27.05.2015.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 20 LVwVfG
76 Entscheidungen zu § 20 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 05.08.2026 - 9 S 2077/24
Abwahl des Rektors einer Hochschule
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 13.11.2024 - 6 K 4527/22
Abwahl des Rektors einer Hochschule
- VG Karlsruhe, 13.11.2024 - 6 K 4527/22
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 9 S 1224/23 Corona
Schulausschluss durch den vom Schüler geschädigten Schulleiter
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 28.07.2022 - 19 K 1406/21 Corona
Bedeutung der Regelungen in VwVfG BW 2005 § 20 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 6 für die ...
- VG Karlsruhe, 28.07.2022 - 19 K 1406/21 Corona
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19
Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier: ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
- BVerwG, 10.04.2025 - 2 C 12.24
Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle bei Wahl von hauptamtlichen kommunalen ...
- VG Karlsruhe, 24.01.2022 - DL 17 K 2433/21 Corona
Rheinmünster: Entscheidungen zu Disziplinarmaßnahmen gegen einen Ortsvorsteher ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 12.04.2024 - 2 K 411/24
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Untersagung eines Betriebes von Einrichtungen, ...
Querverweise
Auf § 20 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 44 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)