Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 21 LVwVfG
77 Entscheidungen zu § 21 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.2019 - 3 S 1470/19
Befangenheit von Amtsträgern - Sportanlage in der Nähe von Wohnbebauung
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 3 S 2948/19
Baugenehmigung für ein Bundesliga-Fußballstadion in Freiburg; Lärmbelästigung
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 3 S 2948/19
- VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19
Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ...
- VG Karlsruhe, 28.07.2022 - 19 K 1406/21 Corona
Bedeutung der Regelungen in VwVfG BW 2005 § 20 Abs 1 S 1 Nr 2 bis 6 für die ...
- VG Karlsruhe, 12.05.2021 - 2 K 5046/19
Versammlung vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; beschränkende Verfügung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Auflage; hier: ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.08.2022 - 1 S 3575/21
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1657/20
Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Personalreferenten bei einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1657/10
Besorgnis der Befangenheit gegenüber einem Personalreferenten bei einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.09.2020 - 4 S 1657/10
- VG Freiburg, 06.02.2020 - 6 K 4494/19
Prozessführungsbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft - Unzuständigkeit ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19
Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule
Querverweise
Auf § 21 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)