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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVfG (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVwVfG
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 19
Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1) 1Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. 2Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. 3An Weisungen ist er nicht gebunden.

(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

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Rechtsprechung zu § 19 LVwVfG

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