Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30) |
(1) 1Der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. 2Er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. 3An Weisungen ist er nicht gebunden.
(2) § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Rechtsträger Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.
bevollmächtigten § 16Bestellung eines Vertreters von Amts wegen § 17Vertreter bei gleichförmigen Eingaben § 18Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse § 19Gemeinsame Vorschriften für Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse § 20Ausgeschlossene Personen § 21Besorgnis der Befangenheit § 22Beginn des Verfahrens § 23Amtssprache § 24Untersuchungs-
grundsatz § 25Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeits-
beteiligung § 26Beweismittel § 27Versicherung an Eides Statt § 27aÖffentliche Bekanntmachung im Internet § 28Anhörung Beteiligter § 29Akteneinsicht durch Beteiligte § 30(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 19 LVwVfG
9 Entscheidungen zu § 19 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.08.2002 - 8 S 455/02
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