Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34)   
   Abschnitt 1 - Verfahrensgrundsätze (§§ 9 - 30)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 22
Beginn des Verfahrens

1Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß;
2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Rechtsprechung zu § 22 LVwVfG

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