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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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§ 88Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse
§ 89Ordnung in den Sitzungen
§ 90Beschlußfähigkeit
§ 91Beschlußfassung
§ 92Wahlen durch Ausschüsse
§ 93Niederschrift
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Rechtsprechung zu § 88 LVwVfG
5 Entscheidungen zu § 88 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 30.06.2021 - 6 K 1377/20
Konkurrentenstreitverfahren um Besetzung einer Professorenstelle; Besorgnis der ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19
Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule
- VG Freiburg, 26.11.2024 - 1 K 2430/24
Anwendbarkeit der Befangenheitsregeln bei einer Auswahlentscheidung im Bereich ...
- VG Freiburg, 25.09.2019 - 1 K 5443/18
Zur Rücknahme einer Habilitation wegen Plagiats
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 10 S 2577/95
Wahlen zum Rundfunkrat - Quorumsregelung; Fernbleiben von Wahlmännern kein ...
Querverweise
Auf § 88 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 71 (Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen)