Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 89
Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

Querverweise

Auf § 89 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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