Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 93 LVwVfG
2 Entscheidungen zu § 93 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19
Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule
- VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes ...
Querverweise
Auf § 93 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ausschüsse
- § 88 (Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse)