Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93)   
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Textdarstellung

  

§ 93
Niederschrift

1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschußmitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,
4. die gefaßten Beschlüsse,
5. das Ergebnis von Wahlen.

3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Rechtsprechung zu § 93 LVwVfG

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