Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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1Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muß Angaben enthalten über
3Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Rechtsprechung zu § 93 LVwVfG
2 Entscheidungen zu § 93 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2019 - 4 S 177/19
Konkurrentenstreitverfahren um das Amt des Vizepräsidenten an einer Hochschule
- VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19
Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes ...
Querverweise
Auf § 93 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ausschüsse
- § 88 (Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse)