Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
Abschnitt 2 - Ausschüsse (§§ 88 - 93) |
(1) 1Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuß zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
Rechtsprechung zu § 90 LVwVfG
3 Entscheidungen zu § 90 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19
Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums; ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 10 S 2577/95
Wahlen zum Rundfunkrat - Quorumsregelung; Fernbleiben von Wahlmännern kein ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.07.1980 - IX 111/79
Prüfungsfrist für Zwischenprüfungen
Querverweise
Auf § 90 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ausschüsse
- § 88 (Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse)