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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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§ 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
§ 82Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 83Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 84Verschwiegenheits-
pflicht § 85Entschädigung § 86Abberufung § 87Ordnungswidrigkeiten
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pflicht § 85Entschädigung § 86Abberufung § 87Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsprechung zu § 81 LVwVfG
Entscheidung zu § 81 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 10.02.2022 - 11 K 2620/21
Erfolglose Klage auf Erstattung der Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten aus ...