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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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1Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige
| 1. | seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, | |
| 2. | seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. |
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Rechtsprechung zu § 86 LVwVfG
2 Entscheidungen zu § 86 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 02.07.2007 - 1 K 1603/06
Pflichten des Wildschadenschätzers bei der Anfertigung der Stellungnahme zur ...
- StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04
Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem ...
Querverweise
Auf § 86 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)