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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93) |
| Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 83 LVwVfG
Entscheidung zu § 83 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 02.07.2007 - 1 K 1603/06
Pflichten des Wildschadenschätzers bei der Anfertigung der Stellungnahme zur ...
Querverweise
Auf § 83 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
- Ehrenamtliche Tätigkeit
- § 81 (Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit)