Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil VII - Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse (§§ 81 - 93)   
   Abschnitt 1 - Ehrenamtliche Tätigkeit (§§ 81 - 87)   
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Textdarstellung

  

§ 85
Entschädigung

1Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles. 2Die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige bei den unteren Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Satzungen der Landkreise, der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.

Rechtsprechung zu § 85 LVwVfG

Entscheidung zu § 85 LVwVfG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 85 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

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