Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil VI - Rechtsbehelfsverfahren (§§ 79 - 80) |
(1) 1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. 3Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen
erlassen wurde. 4Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. 5Erledigt sich der Widerspruch auf andere Weise, so wird über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden; der bisherige Sachstand ist zu berücksichtigen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
(3) 1Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuß oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuß oder Beirat gebildet ist. 2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch
| 1. | für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts und | |
| 2. | für abgabenrechtliche Vorverfahren, in denen an die Stelle des Einspruchs (§ 348 der Abgabenordnung) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) tritt. |
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Rechtsprechung zu § 80 LVwVfG
187 Entscheidungen zu § 80 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 20.07.2016 - 1 K 362/15
Kostentragung für Hinzuziehung eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Freiburg, 16.05.2023 - 1 K 1037/22
Festsetzung der Kosten für ein Vorverfahren
- VGH Baden-Württemberg, 14.06.2021 - 2 S 1489/21
Rundfunkbeiträge; Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 08.04.2021 - 14 K 373/20
Rundfunkbeitragsrecht; Anspruch auf Erstattung der Kosten eines isolierten ...
- VG Stuttgart, 08.04.2021 - 14 K 373/20
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2019 - 3 S 2494/18
Kosten des Widerspruchsverfahrens
- VG Freiburg, 20.06.2012 - 4 K 1042/11
Erstattung von Aufwendungen im Widerspruchsverfahren - Erlass einer ...
- VG Freiburg, 15.11.2017 - 1 K 3188/17
Durchsetzung eines Bescheidungsurteils; Kostenlast- und ...
- VG Stuttgart, 14.09.2009 - 5 K 2929/08
Aufenthaltsverbotsverfügung gegenüber einem Problemfan (Hooligan)
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2018 - 2 S 747/18
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines im Widerspruchsverfahren ohne förmliche ...
Querverweise
Auf § 80 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 80 LVwVfG:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht) (zu § 80 IV Nr. 2)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 162 II 2 [Erstattungsfähigkeit der Kosten] (zu 80 II)