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Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52)   
Gliederung
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§ 45
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1. der für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2. die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4. der Beschluß eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlaß des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefaßt wird;
5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) 1Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. 2Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.

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Rechtsprechung zu § 45 LVwVfG

399 Entscheidungen zu § 45 LVwVfG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 45 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 38 (Zusicherung)
     
      Besondere Verfahrensarten
        Planfeststellungsverfahren
          § 75 (Rechtswirkungen der Planfeststellung)
     
      Rechtsbehelfsverfahren
        § 80 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 45 LVwVfG:

    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Verfahren
        Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 58 [Rechtsbehelfsbelehrung] (zu 45 III)
        Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
          § 70 [Form und Frist des Widerspruchs] (zu 45 III)
        Urteile und andere Entscheidungen
          § 114 S. 2 [Überprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen] (zu 45 II)
Was ist das?

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