Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 2 - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 31 - 32) |
(1) 1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) 1Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 3Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. 4Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, daß sie ausgeschlossen ist.
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Rechtsprechung zu § 32 LVwVfG
44 Entscheidungen zu § 32 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 1753/17
Erteilung von Taxikonzessionen
- VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 1537/26 Corona
Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe ...
- VG Karlsruhe, 08.07.2013 - 5 K 1338/13
Antrag auf Hinausschiebung des Ruhestands
- VG Stuttgart, 06.11.2020 - 8 K 6411/18
Kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen ...
- VG Stuttgart, 19.05.2026 - 10 K 1372/24
Materiellrechtliche Ausschlussfrist bei Antrag auf Gewährung pauschaler Beihilfe; ...
- VG Freiburg, 19.06.2024 - 6 K 2710/23
Frist gemäß § 78a Abs. 4 S. 2 BG BW; Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis; Treu ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 - 14 S 10/24 Corona
Corona-Überbrückungshilfe; Förderrichtlinien für die Entscheidung über die ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15
Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2023 - 2 S 153/23
Wiedereinsetzung in versäumte Frist zur Beantragung einer beamtenrechtlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 5 S 74/20
Anspruch auf Zustimmung der Naturschutzbehörde zu einer Ökokonto-Maßnahme nach ...
Querverweise
Auf § 32 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 45 (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern)