Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil II - Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 9 - 34) |
| Abschnitt 2 - Fristen, Termine, Wiedereinsetzung (§§ 31 - 32) |
(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
(3) 1Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 2Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.
(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.
(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
(7) 1Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. 2Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. 3Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
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Rechtsprechung zu § 31 LVwVfG
47 Entscheidungen zu § 31 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2026 - 6 S 1910/24
Spielhallenbezogenes und nicht standortbezogenes Auswahlverfahren bezüglich ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2018 - 9 S 804/17
Übertragung und Verlängerung einer Taxikonzession
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.12.2019 - 8 B 55.19
Keine Pflicht zur Genehmigung der Übertragung einer abgelaufenen Taxikonzession
- BVerwG, 03.12.2019 - 8 B 55.19
- OLG Stuttgart, 11.07.2019 - 101 W 3/19
Genehmigungsverfahren für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 1 S 1765/24
Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises über den Masernimpfschutz eines ...
- VG Karlsruhe, 03.12.2021 - 2 K 2745/21
Verwendbarkeit von Eintragungen im Fahreignungsregister während der ...
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19
Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW; ...
- VG Karlsruhe, 15.08.2025 - 9 K 5923/24
Widerruf; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Wohlverhaltensfrist; Gesinnung; Indizien; ...
- VG Karlsruhe, 28.01.2025 - 14 K 2733/24
Wahlfehler, wenn Bürgermeisterkandidat die Wähler über ein gegen ihn anhängiges ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 9 S 2244/15
Höhe von Investitionshilfen aus dem Ausgleichstock für die Sanierung von ...
Querverweise
Auf § 31 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 LVwVfG:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.