Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) 1Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
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Rechtsprechung zu § 39 LVwVfG
288 Entscheidungen zu § 39 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2026 - 13 S 2096/25
Rechtmäßigkeit eines straßenverkehrsrechtlichen Durchfahrtsverbots; ...
- VG Karlsruhe, 05.08.2026 - 3 K 1845/24
Karlsruhe: Bauherr muss Ausgleichsmaßnahme wegen Fällung einer Heldbock-Eiche ...
- VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 7021/25 Corona
Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2024 - 3 S 555/22
Aufhebung einer bauordnungsrechtlichen Anordnung über den Rückbau bzw. den ...
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
- VG Karlsruhe, 09.06.2026 - 12 K 2330/25
Limbach: Klage auf weitergehende staatliche Förderung für den Ausbau der ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 1869/24 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 2054/24 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VG Karlsruhe, 09.05.2023 - 8 K 2816/21
Ausweisung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet; Absehen von der Setzung einer ...
Querverweise
Auf § 39 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 69 (Entscheidung)
- Schlußvorschriften
- § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 39 LVwVfG:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 58 I 4 (Baugenehmigung) (zu § 39 II Nr. 1)