Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil IX - Schlußvorschriften (§§ 96 - 103) |
1Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles, bei drohender Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Landes oder für die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung sowie bei einem Notstand infolge einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles kann in Verteidigungs- oder Notstandsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. 2Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.
und Notstands-
angelegenheiten § 98Überleitung von Verfahren § 99Verwaltungs-
vorschriften § 100(Änderungsvorschrift) § 101(Änderungsvorschrift) § 102(Änderungsvorschrift) § 102aÜbergangsvorschrift zu § 53 § 103Inkrafttreten
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 97 LVwVfG:
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115a ff.