Grundgesetz
Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
(1) 1Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. 2Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) 1Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. 2Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) 1Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. 2Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) 1Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. 2Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Rechtsprechung zu Art. 115a GG
41 Entscheidungen zu Art. 115a GG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 11 S 64.21 Corona
Eilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren: Pflicht zum Tragen einer ...
- OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 130/21 Corona
Infektionsschutzrechtliche Verordnung (MS, VO v. 30.10.2020 i.d.F. v. 12.3.2021, ...
- OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
Benachteiligungsverbot und Arbeitsplatzumgestaltung
- OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21 Corona
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Verordnung über ...
- OVG Niedersachsen, 15.03.2021 - 13 MN 103/21 Corona
Schließung von Geschäften des Textileinzelhandels in der Corona-Pandemie
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 118/20
Anspruch auf Unterhaltssicherung aus § 5 USG bei Entfall des Arbeitsentgelts ...
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BGH, 06.10.2016 - III ZR 140/15
Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen ...
- BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83
Atomwaffenstationierung
Art. 115a GG in Nachschlagewerken
- Art. 115a GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notstand
Bundeswehr
Verteidigungsfall
Querverweise
Auf Art. 115a GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115d
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- § 89 (Verordnungsermächtigung)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 115a GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 12a III, IV, VI
- IVa. Gemeinsamer Ausschuß
- Art. 53a
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 80a
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 96 II
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 121
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Schlußvorschriften
- § 97 (Sonderregelung für Verteidigungs- und Notstandsangelegenheiten) (zu Art. 115a ff)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten) (zu Art. 115a ff)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Spannungs- und Verteidigungsfall
- §§ 56 ff. (Dienstleistung im Verteidigungsfall) (zu Art. 115a ff)