Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 8 - Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 55 - 59) |
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen verpflichtet werden.
(2) 1Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation zumutbar ist. 2Aufgaben einer Laufbahn mit geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen, soweit diese ihnen nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung der Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
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Rechtsprechung zu § 56 BeamtStG
5 Entscheidungen zu § 56 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG Greifswald, 04.09.2025 - 11 A 978/24
Entfernung eines Kriminaloberkommissars aus dem Dienst wegen ...
- BVerfG, 21.06.2011 - 2 BvL 15/08
Unzulässige Richtervorlage: Übertragung der Dienstleistung von Beamten auf freien ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
Übertragung von Dienstherrnbefugnissen im Bereich der Bewährungs- und ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2013 - 4 S 2968/11
- VG Potsdam, 25.08.2020 - 2 K 3884/17
- VG München, 24.07.2017 - M 5 S 17.1703
Zur Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung auf die versorgungsrechtliche ...
Querverweise
Auf § 56 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Spannungs- und Verteidigungsfall
- § 55 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 56 BeamtStG:
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115a ff.