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Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 8 - Spannungs- und Verteidigungsfall (§§ 55 - 59)   
Gliederung
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§ 59
Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit

(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun. 2Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

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Rechtsprechung zu § 59 BeamtStG

2 Entscheidungen zu § 59 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 59 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

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