Grundgesetz

   Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/115b.html
Art. 115b GG (https://dejure.org/gesetze/GG/115b.html)
Art. 115b GG
Art. 115b Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/115b.html)
Art. 115b Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 115b

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Rechtsprechung zu Art. 115b GG

22 Entscheidungen zu Art. 115b GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 22 Entscheidungen

Art. 115b GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 115b GG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht